AGB

Österreicher.at nimmt Verträge grundsätzlich nur auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen. Die Vertragspartner und/oder der Auftraggeber erkennen hiermit ausdrücklich an, dass sie mit diesen rechtsverbindlichen Geschäftsbedingungen einverstanden sind, so dass diese Vertragsgegenstand werden. Eine Bezugnahme des Auftraggebers auf eigene „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ hat keine Gültigkeit, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Änderungen oder Ergänzungen der nachfolgenden Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und im gegenseitigen Einvernehmen, wobei die unveränderten Geschäftsbedingungen weiterhin Vertragsbestandteil bleiben.

Die Nichtigkeit oder Ungültigkeit eines Teils der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit oder Wirksamkeit der übrigen Teile. Nichtige oder ungültige Bestimmungen werden durch gültige Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmungen am nächsten kommen.

1. Betreiber

OFF sportswear, s.r.o.
Mostná 42,
949 01 Nitra,
Slovakia

E-Mail: info@osterreicher.at
Telefon: +421 915 619 007

2. Auftragserteilung

Jedes an den Auftragnehmer gerichtete Vertragsangebot wird für diesen erst durch die schriftliche Annahme des Angebots durch die zuständigen Stellen des Auftragnehmers verbindlich. Änderungen der Bestellung nach Auftragsannahme bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Bestellungen nach eigenem Ermessen abzulehnen. Gründe für die Ablehnung von Aufträgen können beispielsweise folgende sein: (i) der Auftrag steht im Widerspruch zu den geschäftlichen oder ethischen Interessen des Auftragnehmers, wie in der Satzung des Auftragnehmers dargelegt, (ii) sittenwidrige oder rechtswidrige Aufträge, (iii ) ) Bestellungen von Unternehmen, die offene Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer noch nicht vollständig beglichen haben und/oder deren Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft aus sonstigen sachlichen Gründen fraglich ist oder bei denen jedoch ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Medienkooperation vorliegt und Der Auftraggeber hat es trotz Aufforderung des Auftragnehmers unterlassen, erforderliche Änderungen vorzunehmen.

3. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Alle Preise der Auftragnehmer verstehen sich in Euro und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum spesenfrei und ohne jeden Abzug in einer Weise zahlbar, die es dem Auftragnehmer ermöglicht, spätestens zu diesem Zeitpunkt über die Rechnungsbeträge verfügen zu können.

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, für jeden ausstehenden Betrag Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über Euribor zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat; in diesem Fall beträgt der Verzugszins 4 Prozentpunkte. In jedem Fall und unabhängig von etwaigem Verschulden ist der Auftragnehmer im Falle eines Zahlungsverzuges berechtigt, Ersatz der ihm entstandenen tatsächlichen, notwendigen und angemessenen Mahn- und Inkassokosten sowie Anwaltskosten gemäß österreichischem Rechtsanwaltsrecht zu verlangen Tarife (Rechtsanwaltstarifgesetz). Führt der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst durch, ist er berechtigt, für jedes versendete Mahnschreiben einen Betrag von 10,90 Euro und vierteljährlich einen Betrag von 3,70 Euro in Rechnung zu stellen, in jedem Fall jedoch pauschal 40 Euro. Das Recht die Geltendmachung eines etwaigen darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Vorauszahlungen, die der Auftragnehmer an Dritte leistet, ist der Auftraggeber nach Vorlage der Rechnungen verpflichtet, entsprechende Anzahlungen zu leisten. Erst mit Erhalt dieser Anzahlungen ist der Auftragnehmer zur Leistung von Vorauszahlungen an Dritte verpflichtet.

4. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung verbindlicher Termine und Fristen. Soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, leistet der Auftraggeber in seinem Rahmen Mitwirkung und stellt die entsprechenden Informationen und Daten zur Verfügung. Der Auftraggeber benennt einen kompetenten Ansprechpartner, der für die Kommunikation zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber verantwortlich ist. Auf begründeten Antrag des Auftragnehmers wird ein neuer Ansprechpartner benannt.

5. Rücktritt vom Vertrag – Stornogebühren

Der Rücktritt vom Vertrag kann nur schriftlich erfolgen. Erfolgt der Rücktritt bis 60 Kalendertage vor Beginn der Leistungserbringung, betragen die Stornogebühren 25 Prozentpunkte der vereinbarten Vergütung, bis 30 Tage vor Leistungsbeginn 50 Prozentpunkte der vereinbarten Vergütung . Bei einem späteren Rücktritt wird die gesamte Vergütung fällig.

6. Bedingungen

Sollte der Auftragnehmer den vereinbarten Leistungstermin nicht einhalten, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist, mindestens jedoch 2 Wochen, zu gewähren, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ansprüche gleich welcher Art entstehen, es sei denn, die Verzögerung ist verschuldet auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers beruhen. Die Frist beginnt mit dem Zugang eines eingeschriebenen Mahnschreibens beim Auftragnehmer, das der oben genannten Voraussetzung entspricht (Verlängerung).

Verzögerungen aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, wie insbesondere höhere Gewalt und ähnliche, für den Auftragnehmer nicht vorhersehbare Ereignisse, wie Betriebsstörungen, Verkehrsbehinderungen, Feuer, Streiks, Aussperrungen und behördliche Beeinträchtigungen Maßnahmen verlängern die Leistungsfrist um die vom jeweiligen Ereignis abhängige Stundungsfrist. Als solche gelten auch Ereignisse im Einflussbereich der Subunternehmer und sonstiger Dritter, mit denen der Auftragnehmer in laufender Geschäftsbeziehung steht als unter solche unvorhergesehenen Umstände fallend. Aus solchen Verzögerungen entstehen keinerlei Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer.

7. Auftragserteilung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag oder Teile davon an Dritte zu übertragen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor Auftragserteilung über derartige Interessen informieren. Im Falle einer Abtretung eines wesentlichen Teils des Auftrages wird er den Auftraggeber über die beabsichtigte Abtretung informieren. Wesentlich in diesem Sinne sind Teile der Bestellung, wenn sie mindestens die Hälfte des Gesamtauftragswertes übersteigen, wobei der Gesamtauftragswert mindestens EUR 7.267,00 betragen muss, um die Warnpflicht auszulösen. Diese Informationspflicht besteht auch hinsichtlich derjenigen Teile des Auftrages, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ausdrücklich als wesentlich bezeichnet hat.

8. Mangelhafte Vertragserfüllung

Der Auftragnehmer gewährleistet die ordnungsgemäße Vertragserfüllung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Ausführung der Bestellung. Bei Gesamtaufträgen beginnt die Gewährleistungsfrist für Teile des Auftrages mit der Erbringung der jeweiligen Teilleistung. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Auftrages (Nichterfüllung, Schlechtleistung) kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder beseitigen lassen oder einen angemessenen Preisnachlass gewähren oder Ersatz als Mittel zur Mangelbeseitigung anbieten. Sich zeigende Mängel in der Vertragsabwicklung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erbringung der Leistung, unter Angabe der einzelnen Mängel schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls jeglicher Gewährleistungsanspruch verfällt.

9. Schadensersatz und Produkthaftung

Bezüglich der vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Arbeitsgrundlagen gewährleistet dieser, dass diese frei von Rechten Dritter sind und dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos hält.

Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen, sofern deren Inhalte vom Auftraggeber erdacht oder in sonstiger Weise entwickelt wurden. Vielmehr ist der Auftraggeber selbst dafür verantwortlich, die gesetzlichen Anforderungen zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Sollte die Rechtswidrigkeit einer Werbekampagne, die vom Auftraggeber auf andere Weise erstellt oder entwickelt wurde, zu Ansprüchen gegen den Auftragnehmer führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer hiervon schad- und klaglos zu halten.

Stellt der Auftragnehmer einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften fest, kann er jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Bestellung verlangen. Verweigert der Auftraggeber die Durchführung einer nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Änderung, so trägt der Auftraggeber das Risiko der Nichterfüllung. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nicht, er ist jedoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. In allen Schadensersatzfällen ist die Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn, für Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter sowie für leichte Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

10. Eigentums- und Nutzungsrechte

Dem Auftraggeber wird an sämtlichen ihm überlassenen Unterlagen, Materialien, Ideen sowie sonstigen Leistungen lediglich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu dem im Vertrag festgelegten Zweck und Umfang eingeräumt. Eine Abtretung dieser Rechte an Dritte ist unzulässig und schuldet der Auftraggeber bei Verstößen gegen diese Bestimmung eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Nettoauftragswertes (exkl. MwSt.); Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt. Änderungen der erbrachten Leistungen bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers sowie zusätzlich der Zustimmung des berechtigten Urheberrechtsinhabers.

11. Erfindungen

Alle im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden Rechte an Erfindungen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten an Werken und Erfindungen seiner Mitarbeiter stehen dem Auftragnehmer zu.

12. Kennzeichnung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei allen von ihm erbrachten Leistungen auf seine Markenrechte hinzuweisen, ohne dass hieraus für den Auftraggeber irgendwelche Ansprüche entstehen.

13. Geheimhaltung

Beiden Vertragspartnern ist die Nutzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie Informationen über Art, Umfang der Geschäftstätigkeit und praktischen Tätigkeiten des anderen Vertragspartners, die sie von ihrem jeweiligen Vertragspartner – auch zufällig – erhalten haben, untersagt weder während noch nach Vertragsschluss selbst oder Dritten gegenüber offenzulegen.

14. Eigentumsrechte

Der Erwerb der gewerblichen Schutzrechte (Design, Marke, Patent, Gebrauchsmusterrecht sowie Urheberrecht) gilt als mit der vereinbarten Vergütung abgegolten, soweit dieser Erwerb für die vertragsgemäße Nutzung durch den Auftraggeber erforderlich ist. Hinsichtlich der dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitsgrundlagen gewährleistet dieser, dass diese frei von Rechten Dritter sind und dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos hält. An sämtlichen Unterlagen, Materialien, Ideen und sonstigen Leistungen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zum Zweck der Vertragserfüllung zur Verfügung stellt, behält sich der Auftragnehmer lediglich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu diesem Zweck vor im vertraglich vorgesehenen Umfang. Eine Weitergabe an Dritte durch den Auftragnehmer ist nicht gestattet. Eine Weitergabe im Rahmen eines Unterauftrags ist jedoch gemäß Ziffer 6 zulässig.

15. Auftrag

Eine Abtretung der Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus dem Vertrag ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

16. Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit die Ansprüche oder das Recht des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Die Parteien vereinbaren Wien als Zahlungs- und Erfüllungsort, sofern sich aus der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit, dass für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ausschließlich das jeweils zuständige Gericht im Gerichtsbezirk des 1. Wiener Gemeindebezirks zuständig ist.

18. Rechtswahl

Für den Vertrag sowie etwaige Streitigkeiten über den wirksamen Vertragsschluss gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Österreichischen Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG) und des UN-Kaufrechtsübereinkommens Waren (CISG).

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